Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 10 a, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
(2)Absatz 2Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.
(3)Absatz 3Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt.Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, abweichend von Absatz eins, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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