Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der Versicherte
a)Litera aauf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
b)Litera bAnspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
c)Litera cPräsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001 leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
(2)Absatz 2Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Die Frist beginnt jedoch,
a)Litera awenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit,wenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit,
b)Litera bin den Fällen, in denen gemäß § 182 ein Bescheid zu erlassen ist, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 182, ein Bescheid zu erlassen ist, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
(3)Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werdenDie Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
1.Ziffer einsnach dem Tod des/der Versicherten
a)Litera avon der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder
b)Litera bvon einer überlebenden, nach § 78 als Angehörige geltenden Person,von einer überlebenden, nach Paragraph 78, als Angehörige geltenden Person,
2.Ziffer 2nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und
3.Ziffer 3nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des § 78 Abs. 7 gegolten hat,nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des Paragraph 78, Absatz 7, gegolten hat,
(4)Absatz 4Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des Abs. 2 an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des Absatz 2, an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.
(5)Absatz 5Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 folgenden Tag.Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, folgenden Tag.
(6)Absatz 6Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
1.Ziffer einsmit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2.Ziffer 2wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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