Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € Anmerkung 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Abweichend von Absatz eins, ist auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3)Absatz 3Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,Für die nach Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten,
1.Ziffer einsderen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,),
2.Ziffer 2die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
3.Ziffer 3die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,
gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld (§ 149g Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € (Anm. 2), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € (Anm. 3). Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (Paragraph 149 e, Absatz 3,), für das Versehrtengeld (Paragraph 149 g, Absatz 3,) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € Anmerkung 2), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € Anmerkung 3). Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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