§ 148k BSVG Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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