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Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 16 050,54307,35 Euro; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,
1. | deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1), | |||||||||
2. | die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus | |||||||||
3. | die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus | |||||||||
gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld ( |
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 16 050,54307,35 Euro; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,
1. | deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1), | |||||||||
2. | die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus | |||||||||
3. | die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus | |||||||||
gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld ( |