Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
2.Ziffer 2die Beratung und Schulung der gemäß § 3 versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;die Beratung und Schulung der gemäß Paragraph 3, versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
3.Ziffer 3die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
4.Ziffer 4die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
5.Ziffer 5die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
6.Ziffer 6die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört;
7.Ziffer 7die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 148l BSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 148l BSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 148l BSVG