1.Ziffer einsbei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2.Ziffer 2bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 149 d,).
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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