Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages. Die nach den Bestimmungen der Paragraphen 149 e,, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
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