Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (§ 148p Abs. 2), Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (§ 148u) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 148y) gewähren.Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 p, Absatz 2,), Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (Paragraph 148 u,) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 148 y,) gewähren.
(2)Absatz 2Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten kann der Versicherungsträger weiters Maßnahmen setzen, um einen ausreichenden Impfschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Insbesondere kann er dabei Mittel für die Beratung der Versicherten und die Durchführung von Impfaktionen einsetzen bzw. solche Impfaktionen den Versicherten selbst anbieten.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 148o BSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 148o BSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 148o BSVG