Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBeiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Kalendermonat als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden Kalendermonat geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwendenAbsatz eins, ist nicht anzuwenden
a)Litera aauf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
b)Litera bauf Beiträge nach § 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;auf Beiträge nach Paragraph 39 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
c)Litera cauf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 4 entrichtet wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 4, entrichtet wurden;
d)Litera din den Fällen des § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;in den Fällen des Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
e)Litera eauf Beiträge, die gemäß § 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;auf Beiträge, die gemäß Paragraph 28, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
f)Litera fauf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
g)Litera gauf Beiträge, die in den Fällen des § 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;auf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 33 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
h)Litera hauf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 134 führen;auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 134, führen;
i)Litera iauf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.auf Beiträge, die nach Paragraph 24 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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