Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
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