§ 107c BSVG Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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