§ 110 BSVG Versicherungsmonat

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 164 und 167 gilt folgendes:

1.

Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107a oder § 107b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a, Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2.

Für Versicherungszeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3.

Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 107a und 107b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b wegfallen.

4.

Sind für ein und denselben Kalendermonat

a)

die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 110 BSVG


Entscheidungen zu § 110 BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109 BSVG
§ 110a BSVG