§ 117 BSVG Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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