§ 112 BSVG Neutrale Zeiten

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 112.Paragraph 112,

Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

  1. 1.Ziffer einsZeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen;
  2. 2.Ziffer 2Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der Versicherte im Gebiet der Republik Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen;
  3. 3.Ziffer 3Zeiten nach der Übergabe oder Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zwischen der Vollendung des 55. und des 65. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 50. und des 60. Lebensjahres, in denen der Versicherte
    1. a)Litera anicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist und
    2. b)Litera bseinen Lebensunterhalt überwiegend aus den ihm auf Grund der Übergabe (Aufgabe) des Betriebes zugekommenen oder zukommenden laufenden Leistungen bestreitet;
  4. 4.Ziffer 4Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
    1. a)Litera aeine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
    2. b)Litera beine Betriebsrente oder Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
    3. c)Litera ceine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
    hatte, es sei denn, daß der Anspruch gemäß lit. a oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des § 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 58 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte;hatte, es sei denn, daß der Anspruch gemäß Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ruhte;
  5. 5.Ziffer 5die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
  6. 6.Ziffer 6die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Stichtag, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß § 104 Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ 104 Abs. 2);die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Stichtag, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,);
  7. 7.Ziffer 7Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder § 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat.Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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