Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. Unter Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 107,, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
0 Kommentare zu § 105 BSVG