§ 105 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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