§ 32 BStG 1971

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind,

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.07.2021

Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind,

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.

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