Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß Paragraph 6,, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.Ziffer einsKoordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
2.Ziffer 2eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,
3.Ziffer 3Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
4.Ziffer 4Vertretung der Landesstelle nach außen,
5.Ziffer 5Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des Paragraph 11, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
6.Ziffer 6Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG.
In Kraft seit 20.07.2023 bis 31.12.9999
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