§ 2a SMSG Kontaktdatenbank (KDB)

SMSG - Sozialministeriumservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Kontaktdatenbank zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2In der Kontaktdatenbank werden die in Abs. 3 genannten personenbezogenen Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:In der Kontaktdatenbank werden die in Absatz 3, genannten personenbezogenen Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einsDienstgeber/Dienstgeberinnen,
    2. 2.Ziffer 2Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,Betreuungskräfte gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
    3. 3.Ziffer 3nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,nicht amtliche Sachverständige gemäß Paragraph 52, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51,
    4. 4.Ziffer 4Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376,
    5. 5.Ziffer 5Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen,Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, bezahlen,
    6. 6.Ziffer 6Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
    7. 7.Ziffer 7Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen.
  3. (3)Absatz 3Verantwortlicher der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten personenbezogenen Daten eingeräumt. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Abs. 2 angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.Verantwortlicher der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten personenbezogenen Daten eingeräumt. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Absatz 4, gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2, angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Kontaktdaten natürlicher Personen:
      1. a.Litera aNamen,
      2. b.Litera bTitel,
      3. c.Litera cGeschlecht,
      4. d.Litera dGeburtsdatum,
      5. e.Litera eSozialversicherungsnummer,
      6. f.Litera fSterbedatum,
      7. g.Litera gFamilienstand,
      8. h.Litera hWohnanschrift,
      9. i.Litera iKontaktinformation,
      10. j.Litera jStaatsangehörigkeit,
      11. k.Litera kAufenthaltsbewilligung,
      12. l.Litera leventuelle Berufstätigkeit als Bediensteter/Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
      13. m.Litera mBankverbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:
      1. a.Litera aRechtsform,
      2. b.Litera bBezeichnung,
      3. c.Litera cBezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,,
      4. d.Litera dFirmenbuchnummer,
      5. e.Litera eKennzahl im Unternehmensregister (KUR),
      6. f.Litera fEinstufung als juristische Person im Unternehmensregister,
      7. g.Litera gFirmensitz,
      8. h.Litera hKontaktinformation,
      9. i.Litera iBankverbindungen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, und des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu verwenden.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, des Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, des Verbrechensopfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5Die in der Kontaktdatenbank enthaltenen personenbezogenen Daten werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Zuge der Antragstellung der Bürger/Bürgerinnen bzw. der Unternehmen ermittelt. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Meldedaten ist nach Möglichkeit der Änderungsdienst des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Sterbedaten ist das Bundesministerium für Inneres ermächtigt, zusätzlich die Sterbedaten aus dem Zentralen Personenstandsregister im Rahmen des ZMR-Änderungsdienstes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übermitteln. Die Aktualisierung der Unternehmensdaten erfolgt über das Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die betroffenen Personen und Unternehmen werden gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung über den Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.Die in der Kontaktdatenbank enthaltenen personenbezogenen Daten werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Zuge der Antragstellung der Bürger/Bürgerinnen bzw. der Unternehmen ermittelt. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Meldedaten ist nach Möglichkeit der Änderungsdienst des Bundesministeriums für Inneres gemäß Paragraph 16 c, des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Sterbedaten ist das Bundesministerium für Inneres ermächtigt, zusätzlich die Sterbedaten aus dem Zentralen Personenstandsregister im Rahmen des ZMR-Änderungsdienstes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übermitteln. Die Aktualisierung der Unternehmensdaten erfolgt über das Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung nach Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die betroffenen Personen und Unternehmen werden gemäß Artikel 13, der Datenschutz-Grundverordnung über den Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.
  6. (6)Absatz 6Alle in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7Es sind Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann.
  8. (8)Absatz 8Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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