§ 5 SMSG Aufgaben des Landesstellenleiters bzw. der Landesstellenleiterin

Sozialministeriumservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/ bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sindausdrücklich anderes bestimmt ist.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter/ bzw. der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß Paragraph 46,, dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sindsoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsKoordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,
    3. 3.Ziffer 3Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
    4. 4.Ziffer 4Vertretung der Landesstelle nach außen,
    5. 5.Ziffer 5Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des Paragraph 11, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    6. 6.Ziffer 6Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG.

Stand vor dem 19.07.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 19.07.2023
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/ bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sindausdrücklich anderes bestimmt ist.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter/ bzw. der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß Paragraph 46,, dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sindsoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsKoordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge,
    3. 3.Ziffer 3Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung,
    4. 4.Ziffer 4Vertretung der Landesstelle nach außen,
    5. 5.Ziffer 5Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des Paragraph 11, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    6. 6.Ziffer 6Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG.

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