§ 6 SMSG

SMSG - Sozialministeriumservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 6.Paragraph 6,

Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besorgung bestimmter Aufgaben mit der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen der Geschäftsordnung und -einteilung an eine oder mehrere Landesstellen übertragen werden.

In Kraft seit 20.07.2023 bis 31.12.9999
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