§ 6 SMSG Geschäftsordnung und -einteilung zur internen Organisation des Sozialministeriumservice

SMSG - Sozialministeriumservicegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 6.Paragraph 6,

Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besorgung bestimmter Aufgaben mit der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen der Geschäftsordnung und -einteilung an eine oder mehrere Landesstellen übertragen werden.

In Kraft seit 20.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 SMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 SMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 SMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 SMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 SMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 SMSG
§ 7 SMSG