(1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das Sozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
(Verfassungsbestimmung) Soweit durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgesehen ist, können diese Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
(1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.
(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Kontaktdatenbank zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe zu verarbeiten.
(2) In der Kontaktdatenbank werden die in Abs. 3 genannten personenbezogenen Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:
1. | Dienstgeber/Dienstgeberinnen, | |||||||||
2. | Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, | |||||||||
3. | nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, | |||||||||
4. | Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, | |||||||||
5. | Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen, | |||||||||
6. | Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, | |||||||||
7. | Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen. |
(3) Verantwortlicher der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten personenbezogenen Daten eingeräumt. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Abs. 2 angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.
1. | Allgemeine Kontaktdaten natürlicher Personen: | |||||||||
a. | Namen, | |||||||||
b. | Titel, | |||||||||
c. | Geschlecht, | |||||||||
d. | Geburtsdatum, | |||||||||
e. | Sozialversicherungsnummer, | |||||||||
f. | Sterbedatum, | |||||||||
g. | Familienstand, | |||||||||
h. | Wohnanschrift, | |||||||||
i. | Kontaktinformation, | |||||||||
j. | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
k. | Aufenthaltsbewilligung, | |||||||||
l. | eventuelle Berufstätigkeit als Bediensteter/Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, | |||||||||
m. | Bankverbindungen, | |||||||||
2. | Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen: | |||||||||
a. | Rechtsform, | |||||||||
b. | Bezeichnung, | |||||||||
c. | Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, | |||||||||
d. | Firmenbuchnummer, | |||||||||
e. | Kennzahl im Unternehmensregister (KUR), | |||||||||
f. | Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister, | |||||||||
g. | Firmensitz, | |||||||||
h. | Kontaktinformation, | |||||||||
i. | Bankverbindungen. |
(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, und des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu verwenden.
(5) Die in der Kontaktdatenbank enthaltenen personenbezogenen Daten werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Zuge der Antragstellung der Bürger/Bürgerinnen bzw. der Unternehmen ermittelt. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Meldedaten ist nach Möglichkeit der Änderungsdienst des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Sterbedaten ist das Bundesministerium für Inneres ermächtigt, zusätzlich die Sterbedaten aus dem Zentralen Personenstandsregister im Rahmen des ZMR-Änderungsdienstes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übermitteln. Die Aktualisierung der Unternehmensdaten erfolgt über das Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die betroffenen Personen und Unternehmen werden gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung über den Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.
(6) Alle in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(7) Es sind Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann.
(8) Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besorgung bestimmter Aufgaben mit der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen der Geschäftsordnung und -einteilung an eine oder mehrere Landesstellen übertragen werden.
(1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein.
(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
(1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen für das jeweilige Bundesland.
(2) Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.
(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des Sozialministeriumservice. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet ist.
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Bundessozialamt“ in der jeweiligen Endungsform oder „BSB“ enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Sozialministeriumservice“.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Sozialministeriumservicegesetz – SMSG)
StF: BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)
Änderung
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 82/2005 (NR: GP XXII RV 836 AB 1028 S. 115. BR: AB 7341 S. 724.)
[CELEX-Nr. 32000L0078]
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)
BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
BGBl. II Nr. 59/2014 (V über IDAT)
BGBl. I Nr. 66/2014 (NR: GP XXV RV 144 AB 235 S. 36. BR: 9202 AB 9219 S. 832.)
BGBl. I Nr. 18/2017 (NR: GP XXV RV 1342 AB 1447 S. 158. BR: AB 9679 S. 862.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis | |
§ 1. | Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen |
§ 1a. | Unmittelbare Bundesverwaltung |
§ 2. | Aufgaben |
§ 2a. | Kontaktdatenbank (KDB) |
§ 3. | Leitung |
§ 4. | Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin |
§ 5. | Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin |
§ 6. | Übertragung von Aufgaben |
§ 7. | Überleitung der Bediensteten |
§ 8. |
|
§ 9. | Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen |
§ 10. | In-Kraft-Treten |
§ 11. |
|
§ 12. | Vollziehung |
Anmerkung
Das Bundessozialamtsgesetz wurde in Artikel 2 des Bundessozialämterreformgesetzes – BSRG, BGBl. I Nr. 150/2002, kundgemacht.
Der Kurztitel und die Abkürzung wurde mit BGBl. I Nr. 138/2013 geändert. Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung geändert.