Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2)Absatz 2Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 SMSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SMSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 SMSG