§ 3 SMSG

SMSG - Sozialministeriumservicegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 SMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 SMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 SMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 SMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2a SMSG
§ 4 SMSG