§ 3 SMSG Leitung

SMSG - Sozialministeriumservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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