§ 3 SMSG

Sozialministeriumservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 11.12.2004 bis 30.12.2010

(1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen.

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