§ 10 SMSG

SMSG - Sozialministeriumservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Paragraph 10,

Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:

  1. 1.Ziffer einsAufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;
  2. 2.Ziffer 2Sachaufwendungen;
  3. 3.Ziffer 3Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;
  4. 4.Ziffer 4Öffentlichkeitsarbeit.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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