Anl. 13 BRWO 1974

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(Zu § 31 in Verbindung
mit § 64 der Verordnung)

Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

NIEDERSCHRIFT

über die Vorgänge bei der Wahl des Jugendvertrauensrates im Betrieb ……………………………… …………………………………………………………………………..………………………………….... am …………………………………….. 20..

Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........

Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..

Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):

1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...

2. ……………………………………………………………………………………………………………..

3. ……………………………………………………………………………………………………………..

Anwesende Wahlzeug/innen:

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………………………………………………..

Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.

Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.

Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)

N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,

weil …………………………………………………………..………………………………………………

 

 

Der Wahlvorstand:

................................................,

den ...............................

...................................................................

(Ort)

(Datum)

...................................................................

 

 

...................................................................

 

 

(Unterschriften)

*) Nichtzutreffendes streichen

**) In Betrieben, in denen nicht gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.**) In Betrieben, in denen nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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