Anl. 7 BRWO 1974

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Beispiel

Beispiele für die Berechnung der Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)

1.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.

2.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.

3.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.

Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates

A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

abgeben.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.07.1974 bis 30.04.2012

Beispiel

Beispiele für die Berechnung der Stimmgewichtung
in der Zentralbetriebsratswahl

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesen.)

1.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.

2.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.

3.

Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.

Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates

A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

abgeben.

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