§ 35a BRWO 1974 Absehen von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, kann der Wahlvorstand beschließen, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen. Eine erstmalige Betriebsratswahl liegt dann vor, wenn im selben Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe im Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat.

(2) Der Beschluß des Wahlvorstandes ist in der Wahlkundmachung anzuführen. Im Beschluß ist auch das Ausmaß des leeren Stimmzettels festzulegen.

(3) Zur Stimmabgabe ist dem Wähler vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel auszufolgen; zur brieflichen Stimmabgabe ist dem Wähler anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel zu übermitteln oder auszuhändigen.

In Kraft seit 01.12.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35a BRWO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35a BRWO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 35a BRWO 1974


Entscheidungen zu § 35a BRWO 1974


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35a BRWO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35a BRWO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 BRWO 1974
§ 36 BRWO 1974