Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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