Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.Die dem Wahlvorstand gemäß Absatz eins, übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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