Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 45,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
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