Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2)Absatz 2Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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