§ 34 BRWO 1974 Anfechtung

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden, obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne des § 35a Abs. 1 nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl

1.

ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;

2.

ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3.

mangels Vorliegens eines Betriebes (§§ 34, 134 und 134b ArbVG) oder einer gemäß § 35 ArbVG gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

In Kraft seit 01.12.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 BRWO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 BRWO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 34 BRWO 1974


Entscheidungen zu § 34 BRWO 1974


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 BRWO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 BRWO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 BRWO 1974
§ 35 BRWO 1974