Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen, das den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2)Absatz 2Der Wahlvorschlag muß in Betrieben mit weniger als 101 Arbeitnehmern von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. In Betrieben ab 101 Arbeitnehmern ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben ab 1001 Arbeitnehmern für je weitere 400 Arbeitnehmer eine weitere Unterschrift erforderlich. Bruchteile von 100 und 400 werden für voll gerechnet. Unterschriften von Wahlwerbern werden nur bis zur Hälfte der Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften angerechnet. Ist diese Hälftezahl keine ganze Zahl, so werden Unterschriften von Wahlwerbern bis zur nächstniedrigeren ganzen Zahl angerechnet.
(2a)Absatz 2 aDer Wahlvorschlag muß weiters
1.Ziffer einsein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
2.Ziffer 2einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(2b)Absatz 2 bDer Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
(3)Absatz 3Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesonders der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
(4)Absatz 4Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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