§ 24 BRWO 1974 Stimmabgabe

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471.Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle Paragraph 57, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471.
  2. (2)Absatz 2Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme.Die Wahl wird, soweit Paragraph 25, nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme.
  3. (2a)Absatz 2 aBlinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein Stimmzettel (§ 21a) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Verwendet der Wähler zur Stimmabgabe einen anderen Stimmzettel, so soll dieser in der Größe dem einheitlichen entsprechen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein Stimmzettel (Paragraph 21 a,) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Verwendet der Wähler zur Stimmabgabe einen anderen Stimmzettel, so soll dieser in der Größe dem einheitlichen entsprechen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.
  5. (4)Absatz 4Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.
  6. (5)Absatz 5Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.
  7. (5a)Absatz 5 aDer Stimmzettel (§ 21a) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.Der Stimmzettel (Paragraph 21 a,) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
  8. (5b)Absatz 5 bBei Verwendung eines leeren Stimmzettels (§§ 22 Abs. 6, 35a) oder eines anderen Stimmzettels (Abs. 3) erfolgt eine gültige Stimmabgabe, wenn aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesonders der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (§ 20 Abs. 3) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird.Bei Verwendung eines leeren Stimmzettels (Paragraphen 22, Absatz 6,, 35a) oder eines anderen Stimmzettels (Absatz 3,) erfolgt eine gültige Stimmabgabe, wenn aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesonders der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (Paragraph 20, Absatz 3,) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird.
  9. (6)Absatz 6Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw. kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber eindeutig bezeichnet wurde;
    2. 2.Ziffer 2zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet bzw. bezeichnet wurden;
    3. 3.Ziffer 3der Stimmzettel so beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte;
    4. 4.Ziffer 4der Stimmzettel unterschrieben ist;
    5. 5.Ziffer 5aus der vom Wähler angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.
  10. (7)Absatz 7Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind sie ungültig. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme.
  11. (8)Absatz 8Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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