(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.
(2) Im übrigen gelten die §§ 11 bis 22.
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