Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten Paragraph 10, Absatz eins bis 4 und Paragraph 13, sinngemäß.
(2)Absatz 2Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt Paragraph 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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