Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (Paragraph 19,) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
(2)Absatz 2Einem Ausschuss sollen insbesondere
1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen (sexuelle) Belästigung,
2.Ziffer 2Angelegenheiten der Gesundheits- und Sportförderung im Betrieb und
3.Ziffer 3Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Integration
übertragen werden.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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