§ 22a BRGO 1974 Einheitlicher Betriebsrat

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem ZusammenschlußZusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, daßdass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem ZusammenschlußZusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßtenzusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigenIm Fall mehrerer Einberufungen gilt diejenigedie Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsiehtgrößere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.

(2) Im übrigen gelten die §§ 11 bis 22.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.12.1993 bis 30.04.2012

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem ZusammenschlußZusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, daßdass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem ZusammenschlußZusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßtenzusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigenIm Fall mehrerer Einberufungen gilt diejenigedie Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsiehtgrößere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.

(2) Im übrigen gelten die §§ 11 bis 22.

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