§ 22a BRGO 1974 Einheitlicher Betriebsrat

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher BetriebsratBetriebsausschüsse). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßten Betriebsräte berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigen Einberufungen gilt diejenige, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem ZusammenschlußZusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, daßdass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem ZusammenschlußZusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßtenzusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigenIm Fall mehrerer Einberufungen gilt diejenigedie Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsiehtgrößere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten die §§ 11 bis 22.Im übrigen gelten die Paragraphen 11 bis 22.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.12.1993 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz einsWerden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher BetriebsratBetriebsausschüsse). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßten Betriebsräte berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigen Einberufungen gilt diejenige, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem ZusammenschlußZusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, daßdass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem ZusammenschlußZusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßtenzusammengefassten Betriebsräte (Betriebsausschüsse) berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigenIm Fall mehrerer Einberufungen gilt diejenigedie Einberufung durch den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsiehtgrößere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten die §§ 11 bis 22.Im übrigen gelten die Paragraphen 11 bis 22.

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