Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2)Absatz 2Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
1.Ziffer einsdie Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
2.Ziffer 2ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3.Ziffer 3die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
(3)Absatz 3Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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