(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
1. | die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt; | |||||||||
2. | ein Funktionär seine Funktion zurücklegt; | |||||||||
3. | die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt. |
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.
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