Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2)Absatz 2In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
1.Ziffer einsDie Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 16 und 17;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraphen 16 und 17;
2.Ziffer 2die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüsse das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
3.Ziffer 3die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
4.Ziffer 4die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;
5.Ziffer 5die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
6.Ziffer 6die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;
7.Ziffer 7zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;
8.Ziffer 8Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;
9.Ziffer 9die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;
10.Ziffer 10die Protokollführung.
(3)Absatz 3Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes (der Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4)Absatz 4Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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