(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
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