(1) Vor jeder regelmäßigen Seilfahrt und nach jedem Umstecken der Trommeln oder Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll, jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit zur Probe einmal auf- und abwärts getrieben werden.
(2) Das Probetreiben nach Abs. 1 kann entfallen, wenn die regelmäßige Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung oder Einzelseilfahrt anschließt und hiebei jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens einmal auf- und abwärts getrieben worden ist.
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