Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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