§ 150 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Ermüdung erforderlich ist. Die Untersuchung ist der Berghauptmannschaft längstens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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