(1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines begründeten Antrages des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit es zur Abwehr dieser Gefahr notwendig ist, ohne besondere Bewilligung von den Vorschriften dieser Verordnung abgegangen werden. Hierüber ist der Berghauptmannschaft Meldung zu erstatten.
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