Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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