Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:
a)
Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;
b)
Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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