§ 120 BPSfVO Allgemeines

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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