Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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