§ 129 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung, daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt werden darf.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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